GAngG § 37
Gutsangestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 229/1937seit 11.07.1937NOR12092541
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
§ 37. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 229/1937)
(2) Eine Kaution, die für die sachgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit bestellt wurde, kann mangels anderer Vereinbarung erst nach Vollendung und Genehmigung der Arbeit zurückgefordert werden; die Genehmigung oder Bemängelung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12092541
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P37/NOR12092541
- Fassung
- in Geltung · seit 11.07.1937
- Inkrafttreten
- 11.07.1937
- Stand im RIS
- 06.10.2023
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0