RIS AI

GAngG § 37

Gutsangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 229/1937seit 11.07.1937NOR12092541

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 37. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 229/1937) (2) Eine Kaution, die für die sachgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit bestellt wurde, kann mangels anderer Vereinbarung erst nach Vollendung und Genehmigung der Arbeit zurückgefordert werden; die Genehmigung oder Bemängelung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12092541
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P37/NOR12092541
Fassung
in Geltung · seit 11.07.1937
Inkrafttreten
11.07.1937
Stand im RIS
06.10.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen