RIS AI

GAngG § 35

Gutsangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923seit 01.11.1923NOR12092539

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Rechnungslegung. § 35. (1) Der austretende Dienstnehmer hat ohne unnötigen Aufschub die ihm obliegende Rechnungslegung zu erstatten sowie die ihm anvertrauten Vermögensbestandteile und in seinen Händen befindliche Belege, Schriftstücke u. s. w. zu übergeben. (2) Der Dienstgeber kann auch während der Dauer des Dienstverhältnisses jederzeit Rechnungslegung verlangen oder die dem Dienstnehmer anvertrauten Sachen prüfen oder prüfen lassen. (3) Zum Zwecke der Rechnungslegung ist dem Dienstnehmer, soweit erforderlich, die Einsicht in die seinen Wirkungskreis betreffenden Bücher und Belege zu gestatten.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12092539
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P35/NOR12092539
Fassung
in Geltung · seit 01.11.1923
Inkrafttreten
01.11.1923
Stand im RIS
06.10.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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