GAngG § 32
Gutsangestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923seit 01.11.1923NOR12092536
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Amtlicher Wortlaut
§ 32. Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12092536
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P32/NOR12092536
- Fassung
- in Geltung · seit 01.11.1923
- Inkrafttreten
- 01.11.1923
- Stand im RIS
- 06.10.2023
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0