RIS AI

GAngG § 28

Gutsangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923seit 01.11.1923NOR12092532

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 28. (1) Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu. (2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes nur insoweit zu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber ihren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12092532
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P28/NOR12092532
Fassung
in Geltung · seit 01.11.1923
Inkrafttreten
01.11.1923
Stand im RIS
06.10.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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