GAngG § 24
Gutsangestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923seit 01.11.1923NOR12092528
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Vorzeitige Auflösung.
§ 24. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12092528
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P24/NOR12092528
- Fassung
- in Geltung · seit 01.11.1923
- Inkrafttreten
- 01.11.1923
- Stand im RIS
- 06.10.2023
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0