RIS AI

GAngG § 21

Gutsangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923seit 01.11.1923NOR12092524

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 21. (1) Im Falle der Kündigung muß dem Dienstnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein genügender Teil der Dienstwohnung belassen, auf Verlangen des Dienstgebers jedoch schon angemessene Zeit vorher ein Teil zur Unterbringung des Nachfolgers geräumt werden, soweit dies dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der Wohnungsverhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. (2) Kranke und Wöchnerinnen dürfen zur gänzlichen Räumung der Wohnung nicht verhalten werden, solange sie die Wohnung ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen können.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12092524
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P21/NOR12092524
Fassung
in Geltung · seit 01.11.1923
Inkrafttreten
01.11.1923
Stand im RIS
06.10.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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