GAngG § 21
Gutsangestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923seit 01.11.1923NOR12092524
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
§ 21. (1) Im Falle der Kündigung muß dem Dienstnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein genügender Teil der Dienstwohnung belassen, auf Verlangen des Dienstgebers jedoch schon angemessene Zeit vorher ein Teil zur Unterbringung des Nachfolgers geräumt werden, soweit dies dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der Wohnungsverhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Kranke und Wöchnerinnen dürfen zur gänzlichen Räumung der Wohnung nicht verhalten werden, solange sie die Wohnung ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen können.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12092524
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P21/NOR12092524
- Fassung
- in Geltung · seit 01.11.1923
- Inkrafttreten
- 01.11.1923
- Stand im RIS
- 06.10.2023
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0