RIS AI

GAngG § 18

Gutsangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923seit 01.11.1923NOR12092521

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 18. Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12092521
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P18/NOR12092521
Fassung
in Geltung · seit 01.11.1923
Inkrafttreten
01.11.1923
Stand im RIS
06.10.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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