GAngG § 18
Gutsangestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923seit 01.11.1923NOR12092521
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
§ 18. Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12092521
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P18/NOR12092521
- Fassung
- in Geltung · seit 01.11.1923
- Inkrafttreten
- 01.11.1923
- Stand im RIS
- 06.10.2023
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0