RIS AI

GAngG § 14

Gutsangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923seit 01.11.1923NOR12092517

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Landnutzung. § 14. (1) Waren dem Dienstnehmer Deputatgrundstücke zugewiesen und endet das Dienstverhältnis vor der Ernte, so gebührt ihm der Teil des Ernteertrages, der dem Verhältnisse der Dienstperiode, für welche die Landnutzung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht. Die zur Erzielung der Ernte aufgewendeten Kosten für die Aussaat und Bearbeitung, ferner die Kosten für die etwaige Versicherung sind vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer nach dem Verhältnisse ihrer Anteile an dem gesamten Ernteertrag zu tragen; der dieses Verhältnis etwa überschreitende Aufwand ist dem andern Teil zu ersetzen. (2) Der Anspruch des Dienstnehmers auf den verhältnismäßigen Anteil des Ernteertrages wird binnen vierzehn Tagen nach Einbringung der Ernte fällig. (3) Es kann vereinbart werden, daß dem Dienstnehmer an Stelle des ihm gebührenden Ernteanteiles eine entsprechende Vergütung in Geld zu leisten ist.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12092517
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P14/NOR12092517
Fassung
in Geltung · seit 01.11.1923
Inkrafttreten
01.11.1923
Stand im RIS
06.10.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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