GAngG § 5
Gutsangestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923seit 01.11.1923NOR12092508
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
§ 5. (1) Art und Umfang der Dienstleistungen sowie das dafür gebührende Entgelt werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermanglung einer solchen sind die nach dem Ortsgebrauch und den Umständen angemessenen Dienste und ein ebensolches Entgelt zu leisten.
(2) Unter Entgelt sind sowohl die Geldbezüge als die Naturalbezüge einschließlich der Naturalwohnung und der Landnutzung zu verstehen.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12092508
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P5/NOR12092508
- Fassung
- in Geltung · seit 01.11.1923
- Inkrafttreten
- 01.11.1923
- Stand im RIS
- 06.10.2023
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0