RIS AI

GAngG § 1

Gutsangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992seit 01.01.1993NOR12092504

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anwendungsgebiet des Gesetzes § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder deren Nebengewerben vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne dieses Gesetzes sind Jagd und Fischerei sowie der nicht gewerbliche Gartenbau gleichzustellen. (2) Das Gesetz findet keine Anwendung auf die durch das Angestelltengesetz geregelten Dienstverhältnisse. (3) Dienstnehmer im Sinne des Absatzes 1, die in einem kaufmännischen Betriebe zu kaufmännischen Diensten verwendet werden, sind als Handlungsgehilfen nur dann anzusehen, wenn ihre Verwendung in dieser Eigenschaft eine ständige ist. (4) Für das Dienstverhältnis von Angestellten in Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann, wenn das Nebengewerbe nach § 3 des Handelsgesetzbuchs eingetragen ist.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12092504
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P1/NOR12092504
Fassung
in Geltung · seit 01.01.1993
Inkrafttreten
01.01.1993
Stand im RIS
06.10.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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