AngG Art. 1 § 25
Angestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 292/1921seit 01.07.1921NOR12092394
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Vorzeitige Auflösung.
§ 25.
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12092394
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1921
- Inkrafttreten
- 01.07.1921
- Stand im RIS
- 06.07.2023
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0