RIS AI

AngG Art. 1 § 15

Angestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 292/1921seit 01.07.1921NOR12092384

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zahlungsfrist. § 15. Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen. Die Zahlung für den Schluß eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12092384
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1921
Inkrafttreten
01.07.1921
Stand im RIS
06.07.2023
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0