AngG Art. 1 § 15
Angestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 292/1921seit 01.07.1921NOR12092384
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Zahlungsfrist.
§ 15.
Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen. Die Zahlung für den Schluß eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12092384
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1921
- Inkrafttreten
- 01.07.1921
- Stand im RIS
- 06.07.2023
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0