AngG Art. 1 § 12
Angestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 292/1921seit 01.07.1921NOR12092381
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Amtlicher Wortlaut
§ 12.
Wenn der Angestellte vom Dienstgeber vertragswidrig verhindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfange zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12092381
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1921
- Inkrafttreten
- 01.07.1921
- Stand im RIS
- 06.07.2023
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0