RIS AI

AngG Art. 1 § 12

Angestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 292/1921seit 01.07.1921NOR12092381

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 12. Wenn der Angestellte vom Dienstgeber vertragswidrig verhindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfange zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12092381
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1921
Inkrafttreten
01.07.1921
Stand im RIS
06.07.2023
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0