AngG Art. 1 § 1
Angestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992seit 01.01.1993NOR12092370
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Amtlicher Wortlaut
Anwendungsgebiet des Gesetzes
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
(2) Bei einem Kaufmann angestellte Personen, die nur ausnahmsweise zu kaufmännischen Diensten verwendet werden, sowie Personen, die vorwiegend untergeordnete Verrichtungen leisten, sind nicht als Handlungsgehilfen anzusehen.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12092370
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.1993
- Inkrafttreten
- 01.01.1993
- Stand im RIS
- 06.07.2023
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0