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Journalistengesetz § 11

in GeltungBGStGBl.Nr. 88/1920seit 29.02.1920NOR12092363

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Wechsel der politischen Richtung § 11. (1) Wechselt eine Zeitungsunternehmung die von ihr bisher eingehaltene politische Richtung, so kann der Redakteur, dem die Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Änderung seiner Gesinnung nicht zugemutet werden kann, innerhalb eines Monates, nachdem er von dem Wechsel der politischen Richtung Kenntnis erlangt haben mußte, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösen. (2) Dem Redakteur stehen in diesem Falle gegen die Zeitungsunternehmung die im § 8 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche zu.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12092363
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/88/P11/NOR12092363
Fassung
in Geltung · seit 29.02.1920
Inkrafttreten
29.02.1920
Stand im RIS
12.02.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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