Journalistengesetz § 11
in GeltungBGStGBl.Nr. 88/1920seit 29.02.1920NOR12092363
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Wechsel der politischen Richtung
§ 11.
(1) Wechselt eine Zeitungsunternehmung die von ihr bisher eingehaltene politische Richtung, so kann der Redakteur, dem die Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Änderung seiner Gesinnung nicht zugemutet werden kann, innerhalb eines Monates, nachdem er von dem Wechsel der politischen Richtung Kenntnis erlangt haben mußte, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösen.
(2) Dem Redakteur stehen in diesem Falle gegen die Zeitungsunternehmung die im § 8 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche zu.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12092363
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/88/P11/NOR12092363
- Fassung
- in Geltung · seit 29.02.1920
- Inkrafttreten
- 29.02.1920
- Stand im RIS
- 12.02.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0