Journalistengesetz § 10
in GeltungBGStGBl.Nr. 88/1920seit 29.02.1920NOR12092362
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Auflassung der Zeitungsunternehmung
§ 10.
Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12092362
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/88/P10/NOR12092362
- Fassung
- in Geltung · seit 29.02.1920
- Inkrafttreten
- 29.02.1920
- Stand im RIS
- 12.02.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0