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Journalistengesetz § 10

in GeltungBGStGBl.Nr. 88/1920seit 29.02.1920NOR12092362

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Auflassung der Zeitungsunternehmung § 10. Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12092362
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/88/P10/NOR12092362
Fassung
in Geltung · seit 29.02.1920
Inkrafttreten
29.02.1920
Stand im RIS
12.02.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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