HVertrG 1993 § 20
Handelsvertretergesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993seit 01.03.1993NOR12036557
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Beendigung des Vertragsverhältnisses
Fristablauf
§ 20. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit von beiden Parteien fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12036557
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P20/NOR12036557
- Fassung
- in Geltung · seit 01.03.1993
- Inkrafttreten
- 01.03.1993
- Stand im RIS
- 03.06.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0