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HVertrG 1993 § 20

Handelsvertretergesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993seit 01.03.1993NOR12036557

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Beendigung des Vertragsverhältnisses Fristablauf § 20. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit von beiden Parteien fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert.

Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12036557
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P20/NOR12036557
Fassung
in Geltung · seit 01.03.1993
Inkrafttreten
01.03.1993
Stand im RIS
03.06.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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