RIS AI

HVertrG 1993 § 17

Handelsvertretergesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993seit 01.03.1993NOR12036554

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Gewinnbeteiligung § 17. Ist bedungen, daß die Vergütung des Handelsvertreters ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften besteht oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe der Vergütung maßgebend sein soll, so ist nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf Grund des Jahresabschlusses abzurechnen. §§ 15 und 16 sind sinngemäß anzuwenden.

Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12036554
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P17/NOR12036554
Fassung
in Geltung · seit 01.03.1993
Inkrafttreten
01.03.1993
Stand im RIS
03.06.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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