HVertrG 1993 § 13
Handelsvertretergesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993seit 01.03.1993NOR12036550
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Ersatz der Auslagen
§ 13. (1) Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Handelsvertreter keinen Ersatz verlangen.
(2) Dagegen hat ihm der Unternehmer mangels anderer Vereinbarung oder abweichenden Handelsbrauchs die besonderen Auslagen zu ersetzen, die er infolge Auftrags des Unternehmers aufwenden mußte.
Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12036550
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P13/NOR12036550
- Fassung
- in Geltung · seit 01.03.1993
- Inkrafttreten
- 01.03.1993
- Stand im RIS
- 03.06.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0