RIS AI

HVertrG 1993 § 12

Handelsvertretergesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993seit 01.03.1993NOR12036549

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verhinderung am Verdienst § 12. (1) Wird der Handelsvertreter vom Unternehmer vertragswidrig gehindert, Provisionen in dem vereinbarten oder nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung. (2) Das gleiche gilt, wenn die Verhinderung dadurch entstanden ist, daß der Unternehmer während der Dauer des Vertragsverhältnisses sein Unternehmen veräußert oder den Vertrieb der Waren einer gemeinschaftlichen Verkaufsstelle übergeben hat.

Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12036549
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P12/NOR12036549
Fassung
in Geltung · seit 01.03.1993
Inkrafttreten
01.03.1993
Stand im RIS
03.06.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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