HVertrG 1993 § 9
Handelsvertretergesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993seit 01.03.1993NOR12036546
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Amtlicher Wortlaut
Entstehung des Provisionsanspruchs
§ 9. (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts zwischen dem Unternehmer und dem Dritten, wenn und soweit
(2) Der Anspruch auf Provision entsteht spätestens, wenn der Dritte seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hat oder ausgeführt haben müßte, hätte der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt.
(3) Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht, daß der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und dies nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind. Bei Zahlungsverzug des Dritten hat aber der Unternehmer nachzuweisen, alle zumutbaren Schritte unternommen zu haben, um den Dritten zur Leistung zu veranlassen.
Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12036546
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P9/NOR12036546
- Fassung
- in Geltung · seit 01.03.1993
- Inkrafttreten
- 01.03.1993
- Stand im RIS
- 03.06.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0