HVertrG 1993 § 2
Handelsvertretergesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993seit 01.03.1993NOR12036539
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Abschluß von Geschäften durch den Handelsvertreter
§ 2. (1) Der Handelsvertreter kann Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers nur dann schließen, wenn er hiezu ermächtigt ist.
(2) Hat der Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers mit einem Dritten geschlossen, so gilt es als vom Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er vom Abschluß des Geschäftes Kenntnis erlangt hat, dem Dritten erklärt, daß er das Geschäft ablehne.
Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12036539
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P2/NOR12036539
- Fassung
- in Geltung · seit 01.03.1993
- Inkrafttreten
- 01.03.1993
- Stand im RIS
- 03.06.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0