ABGB § 1331
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
in GeltungBGJGS Nr. 946/1811seit 01.01.1812NOR12019075
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Amtlicher Wortlaut
4) an dem Vermögen.
§ 1331. Wird jemand an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch auffallende Sorglosigkeit eines Anderen beschädiget; so ist er auch den entgangenen Gewinn, und, wen der Schade vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbothenen Handlung oder aus Muthwillen und Schadenfreude verursachet worden ist, den Werth der besonderen Vorliebe zu fordern berechtiget.
Rechtsgebiet: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12019075
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.1812
- Inkrafttreten
- 01.01.1812
- Stand im RIS
- —
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0