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ABGB § 1323

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

in GeltungBGJGS Nr. 946/1811seit 01.01.1812NOR12019067

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Arten des Schadenersatzes. § 1323. Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß Alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dieses nicht thunlich ist, der Schätzungswerth vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung; wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugthuung genannt.

Rechtsgebiet: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12019067
Fassung
in Geltung · seit 01.01.1812
Inkrafttreten
01.01.1812
Stand im RIS
—
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0