ABGB § 1162
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
in GeltungBGJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916seit 01.01.1917NOR12018898
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Amtlicher Wortlaut
Vorzeitige Auflösung.
§ 1162. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Entlassung, Austritt
Rechtsgebiet: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12018898
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.1917
- Inkrafttreten
- 01.01.1917
- Stand im RIS
- 03.10.2022
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0