ABGB § 1076
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
in GeltungBGJGS Nr. 946/1811seit 01.01.1812NOR12018805
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Amtlicher Wortlaut
§ 1076. Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbiethung der mit diesem Rechte belasteten Sachen keine andere Wirkung, als daß der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbiethung insbesondere vorgeladen werden muß.
Rechtsgebiet: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12018805
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.1812
- Inkrafttreten
- 01.01.1812
- Stand im RIS
- —
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0