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ABGB § 1053

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

in GeltungBGJGS Nr. 946/1811seit 01.01.1812NOR12018782

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Vier u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Kaufvertrage. Kaufvertrag. § 1053. Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht.

Rechtsgebiet: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12018782
Fassung
in Geltung · seit 01.01.1812
Inkrafttreten
01.01.1812
Stand im RIS
—
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0