ABGB § 913
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
in GeltungBGJGS Nr. 946/1811seit 01.01.1812NOR12018637
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Amtlicher Wortlaut
§ 913. In wie weit mit einem dinglichen Rechte das Recht auf den Zuwachs, oder auf die Früchte verbunden sey, ist in dem ersten und vierten Hauptstücke des zweyten Theiles bestimmet worden. Wegen eines bloß persönlichen Rechtes hat der Berechtigte noch keinen Anspruch auf Nebengebühren. In wie weit dem Gläubiger ein Recht auf diese zukomme, ist theils aus den besondern Arten und Bestimmungen der Verträge; theils aus dem Hauptstücke, von dem Rechte des Schadenersatzes und der Genugthuung, zu entnehmen.
Rechtsgebiet: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12018637
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.1812
- Inkrafttreten
- 01.01.1812
- Stand im RIS
- —
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0