ABGB § 521
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
in GeltungBGJGS Nr. 946/1811seit 01.01.1812NOR12018248
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Amtlicher Wortlaut
3) Dienstbarkeit der Wohnung.
§ 521. Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Theile eines Hauses zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude. Werden aber jemanden alle bewohnbare Theile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen; so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes. Hiernach sind die oben gegebenen Vorschriften auf das rechtliche Verhältniß zwischen dem Berechtigten und dem Eigenthümer anzuwenden.
Rechtsgebiet: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12018248
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.1812
- Inkrafttreten
- 01.01.1812
- Stand im RIS
- —
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0