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ABGB § 476

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

in GeltungBGJGS Nr. 946/1811seit 01.01.1812NOR12018204

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 476. Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu thun frey stand. Dergleichen sind: 8) Sein Haus nicht zu erhöhen; 9) Es nicht niedriger zu machen; 10) Dem herrschenden Gebäude Licht und Luft; 11) Oder Aussicht nicht zu benehmen; 12) Die Dachtraufe seines Hauses von dem Grunde des Nachbars, dem sie zur Bewässerung seines Gartens oder zur Füllung seiner Cisterne, oder auf eine andere Art nützlich seyn kann, nicht abzuleiten.

Rechtsgebiet: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12018204
Fassung
in Geltung · seit 01.01.1812
Inkrafttreten
01.01.1812
Stand im RIS
—
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0