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ABGB § 475

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

in GeltungBGJGS Nr. 946/1811seit 01.01.1812NOR12018203

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Gewöhnlichere Arten: a) der Haus-Servituten; § 475. Die Haus-Servituten sind gewöhnlich: 1) Das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen; 2) Einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen; 3) Ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es sey des Lichtes oder der Aussicht wegen; 4) Ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen; 5) Den Rauch durch des Nachbars Schorstein zu führen; 6) Die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten; 7) Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen. Durch diese und ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muß.

Rechtsgebiet: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12018203
Fassung
in Geltung · seit 01.01.1812
Inkrafttreten
01.01.1812
Stand im RIS
—
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0