ABGB § 340
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
in GeltungBGJGS Nr. 946/1811seit 01.01.1812NOR12018066
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
besonders durch eine Bauführung;
§ 340. Wird der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes durch Führung eines neuen Gebäudes, Wasserwerkes, oder andern Werkes in seinen Rechten gefährdet, ohne daß sich der Bauführer nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung gegen ihn geschützt hat; so ist der Gefährdete berechtigt, das Verboth einer solchen Neuerung vor Gericht zu fordern, und das Gericht ist verbunden, die Sache auf das schleunigste zu entscheiden.
Rechtsgebiet: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12018066
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.1812
- Inkrafttreten
- 01.01.1812
- Stand im RIS
- —
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0