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ABGB § 286

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

in GeltungBGJGS Nr. 946/1811seit 01.01.1812NOR12018012

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören. § 286. Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.

Rechtsgebiet: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12018012
Fassung
in Geltung · seit 01.01.1812
Inkrafttreten
01.01.1812
Stand im RIS
—
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0