DSG Art. 1 § 3
Datenschutzgesetz
außer KraftBGBGBl. I Nr. 165/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Fassung 01.01.2000 bis 31.12.2019NOR12017603
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes in dieser Fassung
Diese Fassung ist außer Kraft getreten — sie galt bis 31.12.2019. Sie gilt nicht mehr und darf nicht als geltendes Recht verwendet werden.
Amtlicher Wortlaut
Räumlicher Anwendungsbereich
§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4) geschieht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(3) Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.
(4) Von den Abs. 1 bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.
Hauptniederlassung
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12017603
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A1P3/NOR12017603
- Fassung
- außer Kraft getreten · 01.01.2000 bis 31.12.2019
- Inkrafttreten
- 01.01.2000
- Außerkrafttreten
- 31.12.2019
- Stand im RIS
- 28.09.2026
- Von uns abgerufen
- 03.10.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0