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Datenschutzübereinkommen Art. 27

in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012366

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Artikel 27 NOTIFIKATIONEN Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Straßburg am 28. Januar 1981 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12012366
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A27/NOR12012366
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1988
Inkrafttreten
01.07.1988
Stand im RIS
19.08.2015
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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