Datenschutzübereinkommen Art. 27
in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012366
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Artikel 27
NOTIFIKATIONEN
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 28. Januar 1981 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12012366
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A27/NOR12012366
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1988
- Inkrafttreten
- 01.07.1988
- Stand im RIS
- 19.08.2015
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0