Datenschutzübereinkommen Art. 26
in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012365
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Artikel 26
KÜNDIGUNG
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12012365
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A26/NOR12012365
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1988
- Inkrafttreten
- 01.07.1988
- Stand im RIS
- 19.08.2015
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0