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Datenschutzübereinkommen Art. 26

in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012365

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Artikel 26 KÜNDIGUNG 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12012365
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A26/NOR12012365
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1988
Inkrafttreten
01.07.1988
Stand im RIS
19.08.2015
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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