Datenschutzübereinkommen Art. 23
in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012362
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Artikel 23
BEITRITT VON NICHTMITGLIEDSTAATEN
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12012362
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A23/NOR12012362
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1988
- Inkrafttreten
- 01.07.1988
- Stand im RIS
- 19.08.2015
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0