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Datenschutzübereinkommen Art. 23

in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012362

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Artikel 23 BEITRITT VON NICHTMITGLIEDSTAATEN 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten. 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12012362
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A23/NOR12012362
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1988
Inkrafttreten
01.07.1988
Stand im RIS
19.08.2015
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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