Datenschutzübereinkommen Art. 22
in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012361
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
KAPITEL VII SCHLUSSKLAUSELN
Artikel 22
INKRAFTTRETEN
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
3. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12012361
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A22/NOR12012361
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1988
- Inkrafttreten
- 01.07.1988
- Stand im RIS
- 19.08.2015
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0