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Datenschutzübereinkommen Art. 22

in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012361

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

KAPITEL VII SCHLUSSKLAUSELN Artikel 22 INKRAFTTRETEN 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 3. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12012361
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A22/NOR12012361
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1988
Inkrafttreten
01.07.1988
Stand im RIS
19.08.2015
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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