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Datenschutzübereinkommen Art. 21

in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012360

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

KAPITEL VI ÄNDERUNGEN Artikel 21 ÄNDERUNGEN 1. Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, vom Ministerkomitee des Europarates oder vom Beratenden Ausschuß vorgeschlagen werden. 2. Der Generalsekretär des Europarats teilt jeden Änderungsvorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats sowie jedem Nichtmitgliedstaat mit, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder der nach Artikel 23 eingeladen worden ist, ihm beizutreten. 3. Darüber hinaus wird jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung dem Beratenden Ausschuß übermittelt; dieser teilt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung mit. 4. Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagene Änderung und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und kann die Änderung genehmigen. 5. Der Wortlaut einer Änderung, die das Ministerkomitee nach Absatz 4 genehmigt hat, wird den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet. 6. Eine nach Absatz 4 genehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme mitgeteilt haben.

Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12012360
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A21/NOR12012360
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1988
Inkrafttreten
01.07.1988
Stand im RIS
19.08.2015
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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