Datenschutzübereinkommen Art. 20
in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012359
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Artikel 20
VERFAHREN
1. Der Beratende Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er mindestens alle zwei Jahre sowie immer dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertreter der Vertragsparteien dies verlangt.
2. Der Beratende Ausschuß ist in einer Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien anwesend ist.
3. Im Anschluß an jede Sitzung unterbreitet der Beratende Ausschuß dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Arbeit und die Wirksamkeit des Übereinkommens.
4. In Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen gibt sich der Beratende Ausschuß eine Geschäftsordnung.
Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12012359
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A20/NOR12012359
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1988
- Inkrafttreten
- 01.07.1988
- Stand im RIS
- 19.08.2015
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0