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Datenschutzübereinkommen Art. 18

in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012357

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

KAPITEL V BERATENDER AUSSCHUSS Artikel 18 ZUSAMMENSETZUNG DES AUSSCHUSSES 1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Beratender Ausschuß eingesetzt. 2. Jede Vertragspartei ernennt einen Vertreter und einen Stellvertreter für diesen Ausschuß. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das Recht, sich im Ausschuß durch einen Beobachter vertreten zu lassen. 3. Der Beratende Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter in einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen.

Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12012357
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A18/NOR12012357
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1988
Inkrafttreten
01.07.1988
Stand im RIS
19.08.2015
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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