RIS AI

Datenschutzübereinkommen Art. 16

in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012355

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Artikel 16 ABLEHNUNG VON ERSUCHEN UND ANTRÄGEN Eine bezeichnete Behörde, an die nach Artikel 13 ein Ersuchen oder nach Artikel 14 ein Antrag gerichtet wird, kann nur ablehnen, ihnen stattzugeben, wenn

Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12012355
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A16/NOR12012355
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1988
Inkrafttreten
01.07.1988
Stand im RIS
19.08.2015
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen