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Datenschutzübereinkommen Art. 15

in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012354

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Artikel 15 SICHERHEITEN BEI HILFELEISTUNG DURCH BEZEICHNETE BEHÖRDEN 1. Hat eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei von einer bezeichneten Behörde einer anderen Vertragspartei Auskünfte erhalten, die einem Antrag auf Unterstützung dienen oder Antwort auf ein eigenes Ersuchen geben, so darf sie diese Auskünfte nur zu den Zwecken verwenden, die dem Antrag oder Ersuchen zugrunde liegen. 2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß die Personen, die der bezeichneten Behörde angehören oder in ihrem Namen handeln, durch entsprechende Verpflichtungen zur Geheimhaltung oder zur vertraulichen Behandlung dieser Auskünfte gebunden werden. 3. Es ist einer bezeichneten Behörde in keinem Fall erlaubt, nach Artikel 14 Absatz 2 im Namen eines im Ausland wohnenden Betroffenen von sich aus und ohne dessen ausdrückliche Zustimmung einen Antrag auf Unterstützung zu stellen.

Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12012354
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A15/NOR12012354
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1988
Inkrafttreten
01.07.1988
Stand im RIS
19.08.2015
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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