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Datenschutzübereinkommen Art. 14

in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012353

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Artikel 14 UNTERSTÜTZUNG VON BETROFFENEN, DIE IM AUSLAND WOHNEN 1. Jede Vertragspartei unterstützt Personen, die im Ausland wohnen, bei der Ausübung der Rechte, die ihnen nach dem innerstaatlichen Recht zustehen, das die in Artikel 8 aufgestellten Grundsätze verwirklicht. 2. Eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnende Person kann ihren Antrag über die bezeichnete Behörde dieser Vertragspartei stellen. 3. Der Antrag auf Unterstützung muß alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über

Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12012353
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A14/NOR12012353
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1988
Inkrafttreten
01.07.1988
Stand im RIS
19.08.2015
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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