Datenschutzübereinkommen Art. 14
in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012353
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Artikel 14
UNTERSTÜTZUNG VON BETROFFENEN, DIE IM AUSLAND WOHNEN
1. Jede Vertragspartei unterstützt Personen, die im Ausland wohnen, bei der Ausübung der Rechte, die ihnen nach dem innerstaatlichen Recht zustehen, das die in Artikel 8 aufgestellten Grundsätze verwirklicht.
2. Eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnende Person kann ihren Antrag über die bezeichnete Behörde dieser Vertragspartei stellen.
3. Der Antrag auf Unterstützung muß alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über
Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12012353
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A14/NOR12012353
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1988
- Inkrafttreten
- 01.07.1988
- Stand im RIS
- 19.08.2015
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0