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Datenschutzübereinkommen Art. 13

in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012352

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

KAPITEL IV GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG Artikel 13 ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei der Durchführung dieses Übereinkommens Hilfe zu leisten. 2. Zu diesem Zweck 3. Eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei wird auf Ersuchen einer bezeichneten Behörde einer anderen Vertragspartei

Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12012352
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A13/NOR12012352
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1988
Inkrafttreten
01.07.1988
Stand im RIS
19.08.2015
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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