RIS AI

Datenschutzübereinkommen Art. 12

in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012351

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

KAPITEL III GRENZÜBERSCHREITENDER DATENVERKEHR Artikel 12 GRENZÜBERSCHREITENDER VERKEHR PERSONENBEZOGENER DATEN UND INNERSTAATLICHES RECHT 1. Werden personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden oder für eine solche Verarbeitung beschafft worden sind mittels welcher Datenträger auch immer , über die Staatsgrenzen hinweg weitergegeben, so finden die folgenden Bestimmungen Anwendung. 2. Eine Vertragspartei darf allein zum Zweck des Schutzes des Persönlichkeitsbereichs den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nicht verbieten oder von einer besonderen Genehmigung abhängig machen. 3. Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, von Absatz 2 abzuweichen,

Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12012351
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A12/NOR12012351
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1988
Inkrafttreten
01.07.1988
Stand im RIS
19.08.2015
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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