Datenschutzübereinkommen Art. 12
in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012351
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
KAPITEL III GRENZÜBERSCHREITENDER DATENVERKEHR
Artikel 12
GRENZÜBERSCHREITENDER VERKEHR PERSONENBEZOGENER DATEN UND INNERSTAATLICHES RECHT
1. Werden personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden oder für eine solche Verarbeitung beschafft worden sind mittels welcher Datenträger auch immer , über die Staatsgrenzen hinweg weitergegeben, so finden die folgenden Bestimmungen Anwendung.
2. Eine Vertragspartei darf allein zum Zweck des Schutzes des Persönlichkeitsbereichs den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nicht verbieten oder von einer besonderen Genehmigung abhängig machen.
3. Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, von Absatz 2 abzuweichen,
Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12012351
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A12/NOR12012351
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1988
- Inkrafttreten
- 01.07.1988
- Stand im RIS
- 19.08.2015
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0