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Datenschutzübereinkommen Art. 11

in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012350

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Artikel 11 WEITERGEHENDER SCHUTZ Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als ob es die Möglichkeit begrenze oder auf andere Weise beeinträchtige, daß eine Vertragspartei den Betroffenen ein größeres Maß an Schutz als das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene gewährt.

Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12012350
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A11/NOR12012350
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1988
Inkrafttreten
01.07.1988
Stand im RIS
19.08.2015
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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