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Datenschutzübereinkommen Art. 1

in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012340

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 GEGENSTAND UND ZWECK Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für jedermann ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnortes sicherzustellen, daß seine Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere sein Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden („Datenschutz“).

Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12012340
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A1/NOR12012340
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1988
Inkrafttreten
01.07.1988
Stand im RIS
19.08.2015
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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