Datenschutzübereinkommen Art. 1
in GeltungVertrag – MultilateralBGBl. Nr. 317/1988seit 01.07.1988NOR12012340
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
GEGENSTAND UND ZWECK
Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für jedermann ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnortes sicherzustellen, daß seine Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere sein Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden („Datenschutz“).
Rechtsgebiet: 19/05 Menschenrechte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12012340
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A1/NOR12012340
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1988
- Inkrafttreten
- 01.07.1988
- Stand im RIS
- 19.08.2015
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0