…die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich…
Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten § 57. (1) Jeder Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 37 Abs. 5 und 7 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gerichte sind im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. § 5 gilt im Hinblick auf…
Datenschutzbeauftragter § 8. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Verarbeitungsvorgänge in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung obliegt einem weisungsfreien Datenschutzbeauftragten (§§ 5 und 57 DSG) beim Bundesminister für Inneres. Der Datenschutzbeauftragte ist von der Aufhebung der Depersonalisierung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 sowie von jeder Übermittlung…
7. Abschnitt Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Europäischen Union Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle § 35i. Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und zentrale Anlaufstelle ist der Leiter der Datenschutzbehörde.
Vertretung von betroffenen Personen § 28. Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf…
Datenschutz-Folgenabschätzung § 52. Der Verantwortliche hat zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 7 und 11 DSGVO durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß Art. 35 Abs…
3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Pflichten des Verantwortlichen § 46. Der Verantwortliche hat die in Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung der Verarbeitung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks einzuhalten.
2. Abschnitt Datenschutzbehörde Einrichtung § 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet. (2) Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gemäß DSGVO § 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen und die sachlich zuständigen Steuer- und Zollbehörden sind bezüglich des Informatikverfahrens gemäß § 3 gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz…
4. Abschnitt Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Datenverarbeitungen Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen § 9. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und…
Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde § 51. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
4. Hauptstück Rechtsschutz auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes Rechtsschutzbeauftragter § 14. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) obliegt der besondere Rechtsschutz bei den Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie die Kontrolle der Datenverarbeitungen nach § 12 Abs. 6. (2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, denen…
Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen § 16. (1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZPR zu benennen. (2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.
…(1) Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – außer in der Zentralstelle – weder dem Bundesministerium noch der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören. (2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes (3…
Personenbezogene Bezeichnungen § 2. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen § 5. (1) Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres bei Antragstellung zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZVR zu benennen. (2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.
Auftragsverarbeiter und Aufsicht über die Verarbeitung § 48. (1) Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes…
Artikel 7 DATENSICHERUNG Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen gespeichert sind, werden geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen gegen die zufällige oder unbefugte Zerstörung, gegen zufälligen Verlust sowie unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugtes Bekanntgeben.
Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen § 3. (1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen. (2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.
Unabhängigkeit § 19. (1) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. (2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die (3) Die Bundesministerin für Justiz kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der…